- Kartell
- Oligopol
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Kar|tẹll 〈n. 11〉1. 〈urspr.〉 Kampfordnung beim Turnier2. 〈dann〉 schriftliche Herausforderung zum Zweikampf3. 〈heute〉3.1 Zusammenschluss von Firmen des gleichen Wirtschaftszweiges, die jedoch selbstständig unter ihrem Namen weiterbestehen3.2 Bündnis mehrerer Parteien[<frz. cartel <ital. cartello, eigtl. „kleines Schreiben, Zettel“, Verkleinerungsform zu carta <lat. charta „Papier, Urkunde“; → Karte]* * *
Kar|tẹll , das; -s, -e [urspr. = schriftl. Vereinbarung der Kampfbedingungen im Turnier, später = schriftl. Vertrag (zwischen Kriegführenden) < frz. cartel = Vertrag, Zusammenschluss < ital. cartello = (Anschlag)zettel, kleines Schreiben, zu: carta < lat. charta, ↑ Karte]:1. (Wirtsch.) Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich u. wirtschaftlich weitgehend selbstständig bleiben, aber durch Preisabsprachen o. Ä. den Wettbewerb ausschalten:ein K. bilden.2. Zusammenschluss von studentischen Verbindungen mit gleicher Zielsetzung.3. (Politik) befristetes Bündnis mehrerer Parteien [im Wahlkampf].* * *
Kartẹll[ursprünglich »schriftliche Vereinbarung der Kampfbedingungen im Turnier«, später »schriftlicher Vertrag (zwischen Kriegführenden)«, aus französisch cartel »Vertrag«, »Zusammenschluss«, von italienisch cartello (»Anschlag-)Zettel«, »kleines Schreiben«, von lateinisch charta, zu Karte] das, -s/-e,1) Politik: früher Bezeichnung für ein von Parteien oder Verbänden geschlossenes Bündnis zur Erlangung eines gemeinsamen Zieles (Kartellparteien; Cartel des gauches). In heutigem Sinn zählt das Kartell zu den Vorläufern der Koalition.2) Wirtschaft: Vereinbarung oder Vereinigung von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck, die dazu geeignet sind, die Erzeugung oder den Verkehr von Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs (spürbar) zu beeinflussen. Die rechtliche und organisatorische Selbstständigkeit der Kartellmitgl. bleibt dabei erhalten. Begrifflich sind von den Kartellen zu unterscheiden Unternehmenszusammenschlüsse (Fusion) und Konzerne. Nicht vertraglich geregelte Verhaltenskoordination (Frühstückskartell) bezeichnet man als abgestimmte Verhaltensweisen.Nach dem Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung können Kartelle niederer Ordnung (z. B. Konditionen- oder Normen- und Typenkartelle) und Kartelle höherer Ordnung (z. B. Preis- und/oder Quotenkartelle) unterschieden werden, nach den eingesetzten Aktionsparametern Preiskartelle mit Festlegung einheitlicher Preise, Submissionskartelle im Hinblick auf das Nichtunterschreiten von Angebotspreisen bei öffentlichen Ausschreibungen, Konditionenkartelle mit einheitlicher Gestaltung der Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Gebietskartelle mit einer regionalen Marktaufteilung zwischen den Kartellmitgl., Spezialisierungskartelle mit einer Spezialisierung der Mitglieder auf unterschiedliche Sorten und Typen; bei einer Kombination von Preis- und Quotenabsprachen liegt ein Syndikat vor. Nach dem Zweck erfolgt eine Unterscheidung in Strukturkrisen-, Export- oder Importkartell.Die Möglichkeit und Bereitschaft von Unternehmen zu einer Zusammenarbeit in Kartellen wird durch eine Reihe von Determinanten begünstigt; dabei können unterschieden werden: Marktstrukturfaktoren (insbesondere eine geringe Zahl von Unternehmen, ein hoher Grad der Markttransparenz und der Homogenität der Produkte, ein fortgeschrittener Ausreifungsgrad des Produktes und der angewendeten Produktionsverfahren sowie hohe rechtliche und faktische Marktschranken, die das Kartell gegen Newcomer absichern); Symmetrie der Produktionsbedingungen im Hinblick auf Durchschnittskosten, das Verhältnis von fixen zu variablen Kosten sowie die finanziellen Ressourcen; hohe Angebotselastizität infolge niedriger Kapazitätsauslastung verstärkt die Neigung der Unternehmen, ihren eigenen Marktanteil zulasten der Mitbewerber zu erhöhen, sodass sich für die Branche als Ganzes ein Anreiz zur Kartellierung ergibt (»Kartelle sind Kinder der Not«); eine niedrige Preiselastizität der Gesamtnachfrage auf einem Markt verstärkt die Neigung zu Absprachen, da Umsatzsteigerungen des einen Unternehmens nur zulasten der anderen Unternehmen erfolgen können und ein Kartellpreis angesichts der Unelastizität der Nachfrage einen höheren Gewinn als ein Wettbewerbspreis verspricht. Über die genannten Determinanten der Kartellierbarkeit hinaus wird die Stabilität von Kartellen durch Mechanismen begünstigt, die den Zusammenhalt des Kartells nach innen und außen gewährleisten. Dabei ist zwischen Maßnahmen des inneren und äußeren Kartellzwanges zu unterscheiden. Der innere Kartellzwang umfasst alle Maßnahmen zwischen Mitgliedern eines legalisierten Kartells, um die Einhaltung der Verträge beziehungsweise Beschlüsse mithilfe von Konventionalstrafen oder ökonomischen oder gesellschaftlichen Sanktionen gegenüber den Kartellmitgl. zu gewährleisten. Der äußere Kartellzwang wird gegenüber Nicht-Kartell-Mitgl. (»Außenseitern«) z. B. durch exklusive Bezugs- oder Absatzquellen für Kartellmitgl., die Gewährung von Treuerabatten für Lieferanten und Abnehmer durchgesetzt. Dazu rechnen auch gezielte Abwehrmaßnahmen durch Außenseiter.Kartelle können hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfunktionen (Wettbewerb) Probleme aufwerfen: Sie können zu einer Preis- und Kostenüberhöhung führen und damit die Lenkung der Produktionsfaktoren in ihre produktivsten Einsatzmöglichkeiten beeinträchtigen; durch Bildung von Monopolmacht wird das Ziel der leistungsgerechten Einkommensverteilung verletzt; die Auswirkungen auf den technischen Fortschritt sind ambivalent, einerseits sind höhere Gewinne im Hinblick auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung nötig, andererseits muss zwischen der finanziellen Innovationsmöglichkeit und der Innovationsneigung unterschieden werden, die im Kartell häufig gering ist; die Anpassungsflexibilität der Produktpalette und der Produktionskapazität an veränderte Rahmendaten wird durch Kartellbildung gemindert. Andererseits kann die Zusammenarbeit von Unternehmen auch neutrale oder positive Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, wenn durch Kooperation die materiale Entschließungsfreiheit kleinerer und mittlerer Unternehmen gegenüber Großunternehmen gefördert wird und damit letztlich die Marktstruktur kompetitiver wird (Erhöhung der Zahl der selbstständigen Entscheidungsträger und damit Auflockerung der Marktstruktur).Kartellgeschichte:Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind schon aus dem Altertum und dem Mittelalter bekannt. Zum weit verbreiteten Instrument privater Unternehmer wurden Kartelle jedoch erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts Mit der Ausdehnung der großindustriellen Produktion und dem Auftreten erster Krisen nach den Gründerjahren wuchsen die Bestrebungen, die Märkte zu regulieren und wettbewerbsbedingte Risiken auszuschalten. Ganze Industriezweige, besonders in der Grundstoffindustrie, wurden kartelliert (z. B. Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat, Kartelle in der Kali- und Zementindustrie). Die negativen Auswirkungen von Kartellen wurden zwar erkannt und diskutiert, doch überwog auch in der wissenschaftlichen Diskussion die Ansicht, das Prinzip der Vertragsfreiheit müsse auch für Absprachen zwischen Unternehmen gelten, sodass Kartellverträge vom Reichsgericht nicht als Verstoß gegen die Gewerbefreiheit angesehen wurden (Urteil des Reichsgerichts vom 5. 2. 1897). Eine Kartellenquete des Reichsamtes des Inneren stellte 1905 385 kartellähnliches Gebilde mit 12 000 Mitgliedern fest; 1923 wurde die Zahl der Kartelle auf 1 500 geschätzt. Da man auf die Selbstheilungskräfte des Marktes durch Auslandskonkurrenz und Außenseiter vertraute, kam es erst 1923 zur VO gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Die Nationalsozialisten erließen 1933 das Zwangskartellgesetz als Instrument der Wirtschaftslenkung und Rüstungspolitik. Die westlichen Alliierten erließen 1947 Dekartellierungsgesetze beziehungsweise -verordnungen, die die deutsche Wirtschaftsmacht und Rüstungskapazität beseitigen (politische Zielsetzung) sowie das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit in Deutschland durchsetzten sollten (wirtschaftspolitische Zielsetzung nach dem Vorbild der amerikanischen Antitrustgesetze). Das alliierte Kartellverbot wurde 1957 durch das (inzwischen mehrfach novellierte) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgelöst.Ein besonderes Problem sind internationale Kartelle, an denen Unternehmen aus verschiedenen Ländern beteiligt sind, die den internationalen Handel regulieren wollen. Sie können mit den Instrumenten des nationalen Wettbewerbsrechts nicht hinreichend kontrolliert werden. Beispiele sind das internationale Glühlampenkartell in den 20er- und 30er-Jahren (Absprachen zur Verringerung der Haltbarkeit von Glühlampen, um deren Absatz zu erhöhen) und die Aufteilung von »Jagdgründen« durch das internationale Phosphorkartell (1966). Die Regulierung von Märkten wird nicht selten von Staaten geduldet oder gefördert (z. B. Zusammenschluss der meisten Luftfahrtgesellschaften zur IATA). Im Falle der OPEC haben sich die wichtigsten Erdöl exportierenden Staaten zu einem Preis- und Quotenkartell zusammengeschlossen, um ökonomische Ziele (Preiserhöhung) zu erreichen und politischen Druck (in der Nahostpolitik) auszuüben. Die Macht dieses internationalen Kartells ist erst durch das Erschließen des Nordseeöls gebrochen worden.Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, »Kartellgesetz«) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 8. 1998 beinhaltet in § 1 ein grundsätzliches Kartellverbot, das allerdings zahlreiche Ausnahmen in den §§ 2-8 kennt. Der Abschluss eines gegen § 1 GWB verstoßenden Vertrages ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bedroht (§§ 1, 81 Absatz 1 Ziffer 1 GWB). Je nach dem Grad der voraussichtlichen Wettbewerbsbeschränkung wird unterschieden zwischen Anmeldekartell, Widerspruchskartell und Erlaubniskartell, Anmeldekartelle (bestimmte Mittelstandskartelle, z. B. Einkaufskartelle, § 4 Absatz 2 GWB) erfordern nur eine Anmeldung bei der Kartellbehörde. Widerspruchskartelle (Normen-, Typen-, Konditionen- und Spezialisierungskartelle, §§ 2, 3 GWB; Mittelstandskartelle nach § 4 Absatz 1 GWB) werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung widerspricht. Erlaubniskartelle (Rationalisierungskartelle, § 5; Strukturkrisenkartelle, § 6; sonstige Kartelle, § 7 GWB) bedürfen der vorherigen Erlaubnis zum Abschluss der Kartellvereinbarung durch die Kartellbehörde. Eine besondere Ausnahme vom Kartellverbot ist das Mittelstandskartell: Kleinen und mittleren Unternehmen werden viele Formen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Zweck der Rationalisierung erlaubt, soweit diese zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen und den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Kartelle, für die die Voraussetzungen der §§ 2-7 nicht vorliegen, dann zulassen, wenn überwiegende Gründe der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls dies erfordern (so genannte Ministererlaubnis gemäß § 8 GWB). Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (Landwirtschaft, Kredit- und Versicherungswirtschaft, Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, Sport) bestehen nach §§ 28 - 31 GWB. Alle zugelassenen Kartelle unterliegen der Missbrauchsaufsicht. Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt (Sitz: Bonn) sowie die Landeskartellbehörden als Teil der Landeswirtschaftsministerien.In den USA sind Absprachen zur Beschränkung des Handels bereits seit 1890 in sec. 1 Sherman Act verboten. Dieses Kartellverbot wird durch die weiteren Antitrustgesetze und die Rechtsprechung konkretisiert. Das amerikanische Antitrustrecht hat die Schaffung der deutschen und europäischen Kartellgesetze nach dem Zweiten Weltkrieg sehr stark beeinflusst. So verbietet auch Art. 81 EG-Vertrag horizontale (und vertikale) Absprachen, die jedoch im Einzelfall oder durch so genannte Gruppenfreistellung bestimmter Vertragstypen von der Anwendung des Kartellverbots ausgenommen werden können.Das österreichische Kartellgesetz 1988 verbindet Elemente des Missbrauchs- und Verbotsprinzips. § 10 definiert Kartelle als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Verbänden von Unternehmen, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs, besonders bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (so genannte Absichtskartelle) oder tatsächlich bewirkt wird (so genannte Wirkungskartelle). Bagatellkartelle werden in § 16 definiert als Kartelle, deren gesamtösterrischer Marktanteil weniger als 5 % und deren Anteil an einem inländischen örtlichen Teilmarkt weniger als 25 % beträgt. Die Wirksamkeit so genannter Absichtskartelle ist gemäß § 18 von der vorherigen Genehmigung abhängig; ihre Durchführung vor Eintragung ist mit Strafe bedroht (Verbotsprinzip). Für so genannte Wirkungs- und Bagatellkartelle ist dagegen nur ein - ebenfalls strafbewehrtes - gesetzliches Anmeldegebot vorgesehen (Missbrauchsprinzip). Der Bundesminister für Justiz kann gemäß § 17 durch VO Kooperationen und Kartellgattungen, die offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind (z. B. Forschungs-und Entwicklungsvorhaben) von der Anwendung des Kartellgesetzes ausnehmen. Das Kartellgericht hat nach § 23 auf Antrag Kartelle zu genehmigen, wenn die Vereinbarung keine der in Ziffer 1 aufgezählten Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält, nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells kann das Kartellgericht die Bereicherung zugunsten des Bundes abschöpfen (§ 21).Das schweizerische Bundesgesetz über Kartelle u. a. Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. 10. 1995 (in Kraft seit 1. 7. 1996) enthält kein Kartellverbot, sondern geht von einem Missbrauchsverbot aus. Wettbewerbsabreden sind unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Marktes führen und sich nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen lassen oder wenn sie zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen (Art. 5). Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7). Das Gesetz enthält eine präventive Fusionskontrolle (Art. 9), indem Zusammenschlüsse von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden sind, welche die Fusion bei Verstoß gegen das Kartellgesetz untersagen oder Bedingungen und Auflagen verfügen kann (Art. 10). Der Bundesrat kann aus überwiegendem öffentlichem Interesse unzulässiges Verhalten gemäß den Art. 5, 7 und 10 ausnahmsweise für zulässig erklären (Art. 8, 11). Dem durch die unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Geschädigten stehen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zu (Art. 12). Eine vom Bundesrat gewählte Wettbewerbskommission untersucht Wettbewerbsbeschränkungen, prüft Unternehmenszusammenschlüsse und beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse. Ihre Verfügungen können an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und letztinstanzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zudem sieht das Gesetz massive Verwaltungssanktionen bei bestimmten Verstößen gegen das Kartellrecht vor (Art. 50 ff.).Hb. des Wettbewerbs. Wettbewerbstheorie, Wettbewerbspolitik, Wettbewerbsrecht, hg. v. H. Cox u. a. (1981);H.-G. Koppensteiner: Wettbewerbsrecht, Bd. 1: Österr. europ. K.-Recht (Wien 21989);V. Emmerich: K.-Recht (71994);Ingo Schmidt: Wettbewerbspolitik u. K.-Recht. Eine Einf. (51996);* * *
Kar|tẹll, das; -s, -e [urspr. = schriftl. Vereinbarung der Kampfbedingungen im Turnier, später = schriftl. Vertrag (zwischen Kriegführenden) < frz. cartel = Vertrag, Zusammenschluss < ital. cartello = (Anschlag)zettel, kleines Schreiben, zu: carta < lat. charta, ↑Karte]: 1. (Wirtsch.) Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich u. wirtschaftlich weitgehend selbstständig bleiben, aber durch Preisabsprachen o. Ä. den Wettbewerb ausschalten: ein K. bilden; jede ... durch Monopole und -e erzwungene Warenpreiserhöhung (Rittershausen, Wirtschaft 18). 2. Zusammenschluss von studentischen Verbindungen mit gleicher Zielsetzung. 3. (Politik) befristetes Bündnis mehrerer Parteien [im Wahlkampf].
Universal-Lexikon. 2012.